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   BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 50.20   

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https://dejure.org/2021,75523
BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 50.20 (https://dejure.org/2021,75523)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.2021 - 1 C 50.20 (https://dejure.org/2021,75523)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 2021 - 1 C 50.20 (https://dejure.org/2021,75523)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 50.20
    Weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der hier wegen der Kinderlosigkeit der Ehe der Klägerin nicht zu beachten ist, begründen einen unbedingten, unmittelbaren grundrechtlichen Anspruch ausländischer Ehegatten oder Familienangehöriger auf Nachzug zu ihren berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Das Grundgesetz überantwortet es vielmehr weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt festzulegen, in welcher Anzahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht wird (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Dieser Pflicht entspricht ein Anspruch des Trägers der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinen im Bundesgebiet lebenden nahen Angehörigen ständigen Aufenthalt zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Demgemäß muss die Vorenthaltung des Familiennachzugs zur Erreichung des hiermit verfolgten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Insbesondere ist die Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Eheschließung nicht auf einen absoluten Ausschluss eines Ehegattennachzugs gerichtet (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Ist den Ehegatten eine (Wieder-)Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des Nachzugswilligen möglich und zumutbar, so übersteigen Wartezeiten von fünf Jahren bis zu einem Nachzug in das Bundesgebiet vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles noch nicht das verfassungsrechtlich hinzunehmende Höchstmaß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

  • BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19

    Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 50.20
    1.1 Ohne Verstoß gegen § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Ehe der Klägerin nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde, weil sie erst nach Verlassen des Herkunftslandes eingegangen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 14 ff.).

    c) Dass § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG auch auf bereits vor seinem Inkrafttreten geschlossene Ehen Anwendung findet, stellt auch keine mit Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbare echte Rückwirkung, sondern eine zulässige unechte Rückwirkung dar, da der Regelausschlussgrund jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung sicherstellt, dass einem schutzwürdigen Interesse der Betroffenen an einem Unterbleiben der tatbestandlichen Rückanknüpfung angemessen über die Annahme einer Ausnahme von dem Regelausschlussgrund, in besonderen Härtefällen auch durch eine Aufnahme aus dem Ausland nach § 36a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 22 Satz 1 AufenthG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 30 ff. - und vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - Rn. 27 ff.).

    Ein solcher Anspruch ist hier zwar der Sache nach Gegenstand auch des Revisionsverfahrens (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 47 f.).

    Der Klägerin kann indes für ihre Aufnahme aus dem Ausland keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, da die Schwelle, bei deren Erreichen die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1 GG schlechthin unvereinbar ist und ein - vom Kontingent des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG unabhängiger - Aufenthaltstitel nach § 22 Satz 1 AufenthG zu gewähren ist, höher liegt als jene, die durch Annahme eines Ausnahmefalles in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlentscheidung (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) eröffnet (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 49).

  • EGMR, 03.10.2014 - 12738/10

    JEUNESSE c. PAYS-BAS

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 50.20
    Ebenso wenig begründet er eine generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehegatten, die nicht die Nationalität des Vertragsstaates haben, zur Niederlassung zu akzeptieren (EGMR, Urteil vom 28. Mai 1985 - Nr. 9214/80, 9473/81 und 9474/81, Abdulaziz, Cabales und Balkandali/Vereinigtes Königreich - Rn. 68) beziehungsweise eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten (EGMR, Urteile vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107 und vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70).

    Das Ergebnis der Abwägung muss einen fairen Ausgleich der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen widerspiegeln (EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 121).

    Besondere Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, ob das Familienleben zu einer Zeit geschaffen wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme in dem Konventionsstaat wegen des Einwanderungsstatus eines Familienangehörigen von Beginn an unsicher war (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 108).

    Zu berücksichtigen ist überdies, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und EGMR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 108).

  • EGMR, 28.06.2011 - 55597/09

    NUNEZ v. NORWAY

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 50.20
    Er garantiert einem Ausländer weder ein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land noch ein Recht auf Aufenthalt in diesem (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70).

    Ebenso wenig begründet er eine generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehegatten, die nicht die Nationalität des Vertragsstaates haben, zur Niederlassung zu akzeptieren (EGMR, Urteil vom 28. Mai 1985 - Nr. 9214/80, 9473/81 und 9474/81, Abdulaziz, Cabales und Balkandali/Vereinigtes Königreich - Rn. 68) beziehungsweise eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten (EGMR, Urteile vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107 und vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70).

    Besondere Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, ob das Familienleben zu einer Zeit geschaffen wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme in dem Konventionsstaat wegen des Einwanderungsstatus eines Familienangehörigen von Beginn an unsicher war (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 108).

    Zu berücksichtigen ist überdies, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und EGMR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 108).

  • EGMR, 06.11.2012 - 22341/09

    Flüchtling, Heirat, Familienzusammenführung, Familiennachzug, Ehegattennachzug,

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 50.20
    Der Umfang dieses Spielraums hängt von den Umständen, dem Gegenstand und dem Hintergrund der betreffenden Behandlung ab (EGMR, Urteil vom 6. November 2012 - Nr. 22341/09, Hode und Abdi/Vereinigtes Königreich - Rn. 45).

    Dem widerstreitet nicht, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hinsichtlich einer im britischen Recht vorgesehenen Beschränkung des Ehegattennachzugs zu Flüchtlingen auf vor der Flucht geschlossene Ehen auf eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber Ehegatten von Studenten und Arbeitnehmern und damit auf eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK erkannte (EGMR, Urteil vom 6. November 2012 - Nr. 22341/09, Hode und Abdi/Vereinigtes Königreich - Rn. 55 f.).

  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20

    Zu den Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs.

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 50.20
    c) Dass § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG auch auf bereits vor seinem Inkrafttreten geschlossene Ehen Anwendung findet, stellt auch keine mit Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbare echte Rückwirkung, sondern eine zulässige unechte Rückwirkung dar, da der Regelausschlussgrund jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung sicherstellt, dass einem schutzwürdigen Interesse der Betroffenen an einem Unterbleiben der tatbestandlichen Rückanknüpfung angemessen über die Annahme einer Ausnahme von dem Regelausschlussgrund, in besonderen Härtefällen auch durch eine Aufnahme aus dem Ausland nach § 36a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 22 Satz 1 AufenthG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 30 ff. - und vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - Rn. 27 ff.).

    Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin, den Nachzug zu ihrem Ehemann nach der bis zum 16. März 2016 geltenden Rechtslage betreiben zu können, wäre schon mit Blick auf den Zeitpunkt ihrer Eheschließung nicht schutzwürdig gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - Rn. 36).

  • EGMR, 28.05.1985 - 9214/80

    ABDULAZIZ, CABALES AND BALKANDALI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 50.20
    Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt ein bestehendes Familienleben und die Absicht, dieses fortzuführen, voraus (EGMR, Urteil vom 28. Mai 1985 - Nr. 9214/80, 9473/81 und 9474/81, Abdulaziz, Cabales und Balkandali/Vereinigtes Königreich - Rn. 62).

    Ebenso wenig begründet er eine generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehegatten, die nicht die Nationalität des Vertragsstaates haben, zur Niederlassung zu akzeptieren (EGMR, Urteil vom 28. Mai 1985 - Nr. 9214/80, 9473/81 und 9474/81, Abdulaziz, Cabales und Balkandali/Vereinigtes Königreich - Rn. 68) beziehungsweise eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten (EGMR, Urteile vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107 und vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70).

  • EGMR, 08.11.2016 - 56971/10

    EL GHATET v. SWITZERLAND

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 50.20
    Zu den öffentlichen Interessen zählt insbesondere die effektive Kontrolle von Zuwanderung (EGMR, Urteil vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 44).

    Als private Interessen sind unter anderem das Ausmaß, in dem das Familienleben bei einer Versagung des Zuzugs tatsächlich unterbrochen würde, und das Bestehen etwaiger (unüberwindbarer) rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für ein Leben der Familie ihrem Herkunftsland oder in einem aufenthaltsgewährenden Drittland (EGMR, Entscheidung vom 8. März 2016 - Nr. 25960/13, I.A.A. u.a. - Rn. 43 ff. und Urteil vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 45) in die Abwägung einzustellen.

  • BVerwG, 26.06.2006 - 6 B 9.06

    Allgemeine Wehrpflicht; Wehrgerechtigkeit; Pflichtdienst für Männer;

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 50.20
    Zum anderen ist dem nationalen Gesetzgeber ein gewisser Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage einzuräumen, ob und in welchem Umfang Unterschiede zwischen Sachverhalten, die im Übrigen ähnlich sind, eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2006 - 6 B 9.06 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 26 Rn. 12).
  • EGMR, 10.07.2014 - 2260/10

    TANDA-MUZINGA c. FRANCE

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 50.20
    Erfolgte die Ausreise aus begründeter Furcht vor Verfolgung (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Juli 2014 - Nr. 2260/10, Tanda-Muzinga/Frankreich - Rn. 74; offengelassen EGMR, Urteil vom 1. Dezember 2005 - Nr. 60665/00, Tuquabo-Tekle u.a./Niederlande - Rn. 47), so ist dem Ausländer die Trennung von seiner Familie nicht entgegenzuhalten.
  • EGMR, 01.12.2005 - 60665/00

    TUQUABO-TEKLE AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

  • BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • EuGH, 05.10.2010 - C-400/10

    Das Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Elternteil

  • BVerwG, 21.01.2020 - 1 B 65.19

    Das Zusammenleben eines Ausländers in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem

  • BVerwG, 14.05.2019 - 1 B 29.19

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmen vom Prinzip der Vermeidung von

  • EuGH, 26.10.2017 - C-534/16

    BB construct - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 27.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Dublin-Regelungen;

  • EGMR, 08.03.2016 - 25960/13

    I.A.A. AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 678.21

    Visumserteilung zum Familiennachzug: Feststellung des Bestehens einer Ehe durch

    Bei Entscheidungen über den Nachzug bei einer Nachfluchtehe (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, NVwZ-RR 2021, 777; und Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 50/20 -, unveröffentlicht) musste das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die in der vorgenannten Entscheidung für Transitehen etablierten Fristen ebenfalls gelten, im Ergebnis mangels Entscheidungserheblichkeit nicht beantworten.
  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 618.21

    Visumserteilung zum Zwecke des Familiennachzugs: Voraussetzungen eines

    Bei Entscheidungen über den Nachzug bei einer Nachfluchtehe (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777; und Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 50.20 -, unveröffentlicht) musste das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die in der vorgenannten Entscheidung für Transitehen etablierten Fristen ebenfalls gelten, im Ergebnis mangels Entscheidungserheblichkeit nicht beantworten.
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